Wissens-Hub
Gestaltung · Wissens-Hub

Verfügungen im Testament

Ein Testament kann mehr als nur einen Erben benennen. Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung sind die Werkzeuge, mit denen sich Nachlassgestaltung individuell und steuerlich klug formen lässt.

Erbeinsetzung (§ 1937 BGB)

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt mit dem Erbfall in dessen Rechte und Pflichten ein. Möglich sind Allein-, Teil-, Ersatz- und Nacherbeinsetzung. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Vermächtnis (§ 1939 BGB)

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (in der Regel den Erben). Bedeutsam zur gezielten Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge, ohne Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft.

  • Geldvermächtnis – bestimmter Geldbetrag
  • Sachvermächtnis – bestimmter Gegenstand
  • Gattungsvermächtnis – Gegenstand bestimmter Art
  • Wahlvermächtnis – der Beschwerte wählt zwischen mehreren Leistungen
  • Vorausvermächtnis – Erfüllung vor der Erbauseinandersetzung

Auflage (§ 1940 BGB)

Anders als der Vermächtnisnehmer hat der Begünstigte keinen eigenen Leistungsanspruch. Typisch: Grabpflege, Tierversorgung, Spende. Die Vollziehung kann von jedem Erben sowie – bei öffentlichem Interesse – der zuständigen Behörde verlangt werden.

Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)

Der Testamentsvollstrecker führt den letzten Willen aus. Er verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, überwacht Auflagen und führt die Auseinandersetzung durch. Sinnvoll bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben, komplexen Nachlässen und in Behindertentestamenten.

  • Abwicklungs- oder Dauerverwaltungsvollstreckung
  • Bestimmung im Testament oder durch ermächtigten Dritten (§ 2198)
  • Mitvollstrecker oder Nachfolger zulässig (§ 2199)
  • Höchstdauer 30 Jahre, Ausnahmen für Lebenszeit eines Erben

Bedingungen, Befristungen, Ersatzerbe

Verfügungen lassen sich an Bedingungen knüpfen, befristen oder mit einem Ersatzerben absichern (§ 2096 BGB). Beim Vorversterben des Bedachten verhindert der Ersatzerbe ungewollte gesetzliche Erbfolge.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuer­berater oder Notar erforderlich (RDG).