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Pflichtteil & Enterbung

Der Pflichtteil garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – auch gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und einer der häufigsten Streitpunkte in der Nachlassabwicklung.

Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB)

Geschwister, weiter entfernte Verwandte und nichteheliche Partner sind nicht pflichtteilsberechtigt.

  • Abkömmlinge des Erblassers
  • Eltern des Erblassers – nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
  • Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todestag.

Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)

Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil künstlich nicht aushöhlen zu können. Pro vollendetem Jahr nach der Schenkung reduziert sich der anzurechnende Wert um 10 % (Abschmelzungsmodell). Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist regelmäßig nicht zu laufen.

Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)

Der Pflichtteil kann nur bei schwerwiegenden Verfehlungen entzogen werden – etwa Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person oder böswilliger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Der Entziehungsgrund muss im Testament konkret angegeben und beweisbar sein.

Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB)

Der Verzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers und nur in notarieller Form möglich. Er bietet erhebliche Gestaltungspotenziale, etwa bei Unternehmensnachfolgen oder vorweggenommener Erbfolge gegen Abfindung.

Strategische Empfehlungen

  • Pflichtteil ist Geldanspruch – Liquiditätsplanung der Erben einkalkulieren
  • Bei Immobiliennachlass droht Verwertungsdruck; ggf. Lebensversicherung als Liquiditätsquelle
  • Frühzeitige Schenkungen und Pflichtteilsverzichte gezielt einsetzen
  • Strafklauseln im gemeinschaftlichen Testament (Jastrowsche Klausel) prüfen

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuer­berater oder Notar erforderlich (RDG).