Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Sie regelt nach klaren Prinzipien, welche Verwandten in welcher Quote erben – und schließt Verwandte ferner Ordnungen konsequent aus.
Zwei Arten der Erbfolge
Das deutsche Erbrecht unterscheidet die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) und die gesetzliche Erbfolge nach BGB. Die gesetzliche Erbfolge greift insbesondere bei:
- Fehlen oder Unvollständigkeit einer letztwilligen Verfügung
- Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
- Anfechtung der Erbeinsetzung
- Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit
Parentelensystem (§§ 1924 ff. BGB)
Das BGB ordnet die Verwandten in Ordnungen (Parentelen). Jede Ordnung umfasst einen Vorfahren und alle von ihm abstammenden Verwandten. Grundregel des § 1930 BGB: Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden ist, sind alle Verwandten ferner Ordnungen ausgeschlossen – auch wenn diese gradmäßig näher verwandt sind (etwa die Eltern, wenn ein Kind vorhanden ist).
- Erste Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
- Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
- Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins)
- Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (ab hier Gradualsystem)
- Fünfte und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern
Erste Ordnung – Repräsentation und Eintrittsrecht
Innerhalb der ersten Ordnung gelten drei Prinzipien: Ein lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge aus (Repräsentationsprinzip, § 1924 Abs. 2). An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3). Jeder Stamm erhält den gleichen Anteil (§ 1924 Abs. 4).
Adoption und nichteheliche Kinder
Minderjährige Adoptivkinder werden den leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 1754 BGB). Bei Erwachsenenadoption beschränken sich die Wirkungen grundsätzlich auf den Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB) – die leiblichen Eltern bleiben erb- und pflichtteilsberechtigt. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern seit dem 1.4.1998 erbrechtlich gleichgestellt.
Zweite Ordnung – Eltern und Geschwister
Leben beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen und schließen Geschwister aus (§ 1925 Abs. 2 BGB – Schoßfallrecht). Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge nach Stämmen an seine Stelle. Bei voll- und halbbürtigen Geschwistern findet eine Aufteilung nach mütterlicher und väterlicher Linie statt.
Dritte Ordnung und Gradualsystem ab vierter Ordnung
Ab der vierten Ordnung wechselt das System: Statt nach Stämmen wird nach Verwandtschaftsgrad geerbt (§ 1928 Abs. 3 BGB). Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten. Lebt ein Urgroßelternteil, erbt dieser allein. Andernfalls erbt der gradmäßig nächste Abkömmling.
Mehrfache Verwandtschaft (§ 1927 BGB)
Ist eine Person durch mehrere Stämme mit dem Erblasser verwandt (z.B. Ehe unter Geschwisterkindern, Verwandtenadoption), erhält sie aus jedem Stamm einen eigenen Erbteil. Diese Anteile gelten als eigenständige Erbteile.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar erforderlich (RDG).