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Testament – Formen & Wirksamkeit

Das Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen. Es kennt strenge Formvorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit führt. Wer berät, muss die Stärken und Schwächen jeder Form kennen.

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

Testieren kann grundsätzlich, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige ab 16 können ausschließlich öffentlich (mündlich vor Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift) testieren. Testierunfähig ist, wer aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Verfügung einzusehen.

Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Soll-Angaben sind Ort und Datum der Errichtung sowie Vor- und Familienname in der Unterschrift.

  • Maschinen-, Computer- oder Fremdschrift macht das Testament unwirksam
  • Die Unterschrift schließt den Text räumlich ab
  • Fehlende Datumsangabe ist unschädlich, kann aber Beweisprobleme schaffen
  • Jederzeit widerrufbar (§ 2253 BGB)

Öffentliches Testament (§§ 2232 ff. BGB)

Errichtung durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen enthält. Der Notar fertigt eine Niederschrift nach BeurkG. Vorteile: Rechtssicherheit, Beratung, Beweiswert; Nachteile: Kosten und mangelnde Geheimhaltung.

Vergleich der ordentlichen Formen

MerkmalEigenhändigÖffentlich
KostenkeineNotargebühren
GeheimhaltungmöglichNotar kennt Inhalt
Formstrengesehr strengweniger problematisch
Beweiswertgeringerhoch
Beratungkeinedurch Notar
Komplexe Fälleweniger geeignetgeeignet

Nottestamente (§§ 2249–2252 BGB)

Außerordentliche Testamente für Notlagen – Bürgermeistertestament (§ 2249), Dreizeugentestament (§ 2250) und Seetestament (§ 2251). Alle verlieren drei Monate nach Wegfall des Hindernisses ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht zugleich als eigenhändiges Testament anzusehen sind (§ 2252).

Widerruf und Auslegung

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden – durch ein neues Testament, durch Vernichtung der Urkunde oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Bei der Auslegung gilt: Der wirkliche Wille des Erblassers ist zu erforschen (§ 133 BGB), nicht der Wortlaut. Unklare Verfügungen können durch ergänzende Auslegung geschlossen werden.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuer­berater oder Notar erforderlich (RDG).