Sonderformen der Nachlassgestaltung
Wer Vermögen über Generationen, gegen sozialhilferechtlichen Zugriff oder steueroptimiert übertragen will, braucht die Sonderformen des Erbrechts. Sie sind komplex, hoch wirkungsvoll – und der eigentliche Beratungsanlass für viele vermögende Familien.
Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB)
Der Erblasser setzt einen Vorerben ein, der den Nachlass nur auf Zeit hält. Beim Eintritt des Nacherbfalls fällt der Nachlass an den Nacherben – und zwar unmittelbar aus dem Vermögen des Erblassers, nicht des Vorerben. Klassisches Werkzeug, um Vermögen in der Familie zu halten.
- Nicht befreiter Vorerbe (§§ 2113 ff.) – starke Verfügungsbeschränkungen
- Befreiter Vorerbe – weitgehende Befreiung mit Ausnahme von Schenkungen
- Nacherbfall typischerweise mit Tod des Vorerben oder bei Bedingungseintritt
- Auslegungsregel: noch nicht gezeugte Personen sind Nacherben (§ 2101)
Behindertentestament
Ziel: dem behinderten Kind echte Vermögensvorteile zukommen lassen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen kann. Vollstreckungsschutz bieten im deutschen Erbrecht nur Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung. Beide werden in der Regel kombiniert.
- Erbquote knapp über dem Pflichtteil ansetzen (sonst Zusatzpflichtteil)
- Nicht befreite Vorerbschaft anordnen
- Dauer-Testamentsvollstreckung mit bindenden Verwaltungsanordnungen (§ 2216 Abs. 2)
- Erträgnisse so verwenden, dass keine Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen erfolgt
Wiederverheiratungsklausel
Sichert das Vermögen des Erstversterbenden für dessen Abkömmlinge ab, falls der Längerlebende erneut heiratet. Drei typische Gestaltungen:
- Bedingte Nacherbeinsetzung – Überlebender ist auflösend bedingter Vollerbe / aufschiebend bedingter Vorerbe
- Wiederverheiratungsvermächtnis – Überlebender bleibt Vollerbe, schuldet bei Wiederheirat ein Vermächtnis an die Kinder
- Trennungslösung – Vermögensmassen bleiben getrennt, Nacherbfall tritt bei Wiederheirat ein
Die Grenze zur Sittenwidrigkeit (Art. 6 GG) ist erst überschritten, wenn die Klausel allein dem Zweck dient, eine Wiederheirat materiell zu verhindern (Zölibatsklausel).
Supervermächtnis
Der Erblasser räumt dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, Umfang, Zeitpunkt und Empfänger eines Vermächtnisses zugunsten der Kinder selbst zu bestimmen. Rechtliche Grundlage sind die Ausnahmen zum Drittbestimmungsverbot (§§ 2151 ff. BGB). Zweck:
- Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall
- Reduktion des Pflichtteilsrisikos beim zweiten Erbfall
- Flexibilität bei sich ändernden familiären und steuerlichen Verhältnissen
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar erforderlich (RDG).