Gemeinschaftliches Testament & Erbvertrag
Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Mit der Wechselbezüglichkeit entsteht eine starke Bindungswirkung – wirkungsvoll, aber für den Längerlebenden oft auch ein goldener Käfig.
Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2267 BGB)
Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet – möglichst unter Angabe von Ort und Datum der Mitunterzeichnung. Auch notariell möglich.
Wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB)
Wechselbezüglich sind Verfügungen, die ein Ehegatte erkennbar nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Bei Wegfall einer wechselbezüglichen Verfügung wird auch die andere unwirksam.
- Vermutung der Wechselbezüglichkeit bei gegenseitigen Erbeinsetzungen
- Bei Einsetzung gemeinsamer Verwandter als Schlusserben
- Zu Lebzeiten beider widerruflich – nur notariell und gegenüber dem anderen Ehegatten
- Nach dem ersten Erbfall grundsätzlich bindend
Berliner Testament
Der Klassiker des deutschen Erbrechts: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Zwei Grundformen:
- Einheitslösung – der Überlebende wird Vollerbe; Vermögen verschmilzt
- Trennungslösung – der Überlebende wird Vorerbe, die Kinder Nacherben; Vermögensmassen bleiben getrennt
Pflichtteilsrisiko und Strafklauseln
Beim Berliner Testament sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und können den Pflichtteil verlangen. Pflichtteils- und Jastrowsche Strafklauseln versuchen, dies zu sanktionieren – mit unterschiedlicher Wirksamkeit. Steuerlich ist das Berliner Testament häufig ungünstig, weil die Kinderfreibeträge im ersten Erbfall verfallen. Hier kann ein Supervermächtnis Abhilfe schaffen.
Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)
Der Erbvertrag wird notariell beurkundet und entfaltet sofortige Bindungswirkung. Anders als das Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden. Geeignet für Patchwork-Konstellationen, Unternehmensnachfolge und nichteheliche Partner. Rücktritt nur unter engen Voraussetzungen.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar erforderlich (RDG).