Ehegattenerbrecht & Güterstand
Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe neben den Verwandten (§ 1931 BGB). Seine Quote hängt von zwei Variablen ab: der Ordnung der vorhandenen Verwandten und dem Güterstand der Ehegatten beim Erbfall.
Grundquoten nach § 1931 BGB
- Neben Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel): 1/4
- Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern: 1/2
- Ohne Verwandte erster, zweiter und dritter Ordnung: gesamte Erbschaft
Zugewinngemeinschaft – die pauschale Erhöhung
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Zugewinn entstanden ist. Folge:
- Neben Erben erster Ordnung: 1/2
- Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern: 3/4
- Ohne lebende Großeltern dritter Ordnung: gesamter Nachlass
Gütertrennung – die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB
Bei Gütertrennung neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Damit soll verhindert werden, dass der Ehegatte schlechter steht als die Kinder.
| Konstellation | Ehegatte | Kinder |
|---|---|---|
| Neben 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| Neben 2 Kindern | 1/3 | je 1/3 |
| Neben 3 Kindern | 1/4 | je 1/4 |
| Neben 4+ Kindern | 1/4 | Rest zu gleichen Teilen |
Übersicht Ehegattenquoten
| Güterstand | neben 1. Ord. | neben 2. Ord. / Großeltern | keine Verwandten |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 3/4 | 1 |
| Gütertrennung (1 Kind) | 1/2 | 1/2 | 1 |
| Gütertrennung (2 Kinder) | 1/3 | 1/2 | 1 |
| Gütertrennung (3+ Kinder) | 1/4 | 1/2 | 1 |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/2 | 1 |
Der Voraus (§ 1932 BGB)
Neben seinem Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den Voraus: die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke. Der Voraus ist als gesetzliches Vorausvermächtnis ausgestaltet und wird nicht auf die Erbquote angerechnet.
- Möbel, Hausgeräte, Einrichtungsgegenstände
- Haushalts- und Bettwäsche
- Miteigentumsanteile und Anwartschaften hieran
- Rechte aus Miete und Leihe solcher Gegenstände
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist erbrechtlich der Ehe weitgehend gleichgestellt (§ 10 LPartG). Auch der Voraus steht dem Lebenspartner zu.
Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB)
Wer den Erblasser vorsätzlich getötet hat, ihn an einer Verfügung von Todes wegen gehindert oder zur Errichtung gezwungen hat, ist erbunwürdig. Die Erbunwürdigkeit wirkt nur gegenüber dem konkret betroffenen Erblasser und tritt erst durch erfolgreiche Anfechtung ein.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Mandat ist die Hinzuziehung von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar erforderlich (RDG).